Strom

Überblick Strompreisbremse

Zur Bewältigung der gestiegenen Energiekosten wird unter anderem ab 1. März 2023, rückwirkend zum
1. Januar 2023, der Strompreisdeckel wirksam. Was die Strompreisbremse beinhaltet und was das für Sie bedeutet, haben wir in einem Überblick zusammengefasst.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Strompreisbremse umfasst Netzentnahmen von Strom ab 1. Januar 2023

  • Gewährung des Entlastungsbetrages für alle Anspruchsberechtigten ab März 2023 mit pauschaler Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023

  • Abgrenzung der Anspruchsberechtigten:
    Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent/kWh; für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig
    Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent/kWh

  • Erstattung der Entlastungsbeträge für die Lieferanten erfolgt über die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB); Vorauszahlungsanspruch für Lieferant ist vorgesehen

  • Individuelle Kundeninformation erfolgt bis spätestens zum 1. März 2023  

  • Grundpreiserhöhungen mit Bekanntgabe bis 1. Dezember 2022 ohne weitere gesetzliche Anforderungen wirksam

  • Netzentnahmestellen enthalten keine Entlastung, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt

Entlastung befristet bis 31. Dezember 2023, Verlängerung bis 30. April 2024 ist per Rechtsverordnung möglich
 

kurzes Erklärvideo


So kommt die Hilfe bei Ihnen an

Wie hoch die Entlastung für jeden Einzelnen ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab. Nachfolgend finden Sie ein Rechenbeispiel, was Ihnen zeigt, wie sich die Strompreisbremse auswirkt (Quelle/Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 15.12.2022):

  • Vierköpfige Familie

  • Stromverbrauch 4. 500 kWh im Jahr

  • Bisheriger Strompreis bei 30 Cent/kWh

  • neu: 50 Cent/kWh

  • Monatlicher Abschlag früher:                                                      113 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse:                188 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse:                   158 Euro/Monat

  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:                                 450 Euro

  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:                                 675 Euro

Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 Cent/kWh, also 113 Euro im Monat.

Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 Cent/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.

Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 % des Verbrauchs zahlt sie nur 40 Cent/kWh, für 20 % zahlt sie 50 Cent/kWh.

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 % Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.

 

So vermeiden Sie unnötige Energiekosten im Alltag

Die Klima- und Energiekrise, verbunden mit der angestrebten Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern, machen Energiesparen notwendiger als je zuvor. Mit vielen kleinen Energiespartipps können wir alle dazu beitragen, gezielt wertvolle Energie im Alltag zu sparen. Das ist nicht nur gut für Klima & Umwelt, sondern schont auch den eigenen Geldbeutel!


Fragen & Antworten

Ergänzend zu unserem kurzen Überblick haben wir Ihnen die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Strompreisbremse beantwortet. Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen in gewohnter Weise zur Verfügung.

Uns ist bewusst, dass die hohen Energiepreise eine enorme Belastung darstellen. Vertrauen Sie in diesen schwierigen Zeiten auf uns – wir sind weiter für Sie da und tätig!

Warum ist die Strompreisbremse notwendig?

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.

Wie funktioniert die Strompreisbremse? Wer profitiert von der Strompreisbremse? Wie hoch ist die Entlastung?

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen. Stromkunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „BasisKontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkunden weniger als 80 % des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Stromkunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkunden weniger als 70 % des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021 (vgl. Frage 3). Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel (vgl. Frage 9). Die Strompreisbremse soll die Absicherung der Verbraucher gegen steigende Energiekosten gewährleisten, gleichzeitig sicherstellen, dass Stromanbieter nach wie vor möglichst geringe Strompreise verlangen und Missbrauch vorbeugen. Deshalb soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Stromversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.

Rechenbeispiel zur Strompreisbremse:

  • Vierköpfige Familie

  • Stromverbrauch 4 500 kWh im Jahr

  • Bisheriger Strompreis bei 30 Cent/kWh,

  • neu: 50 Cent/kWh

  • Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat

  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro

  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro

Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375
kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 Cent/kWh, also 113 Euro im Monat.
Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 Cent/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie
damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.
Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch,
also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 % des Verbrauchs zahlt sie nur 40 Cent/kWh,
für 20 % zahlt sie 50 Cent/kWh.

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 % Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück.
Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.

Wie berechnet sich das Entlastungskontingent, das heißt welche Jahresverbrauchsprognose wird verwendet?

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfalls bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 % oder 70 % dieser Jahresverbrauchsprognose. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 % oder 70 % des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt (siehe Frage 9).

Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten (vgl. Frage 21).
 

Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

Woher weiß ich, wie viel ich entlastet werde? Wer muss mich informieren?

Verbraucher werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Stromversorger über ihre Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit. In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung des Versorgers. Anschließend ist der Vermieter verpflichtet, den Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit. Die Bundesregierung wird den Versorgern sowie den Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.

Lohnt es sich denn noch, Strom zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkunden weniger als 80 % oder 70 % des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.

Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.

Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpe und E-Mobilität berücksichtigt?

Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die unter 9 beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass z. B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der unter 9 beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.

Was passiert, wenn mein Verbrauch im vergangenen Jahr niedriger war als bisher, weil ich beispielsweise mein Restaurant oder Hotel im Lockdown schließen musste?

Verbraucher und Unternehmen mit einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestellen erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % oder 80 % des jeweils aktuell vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch und je nach Messzeitpunkt auch das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres. Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings können die Netzbetreiber in ihrer Verbrauchsprognose eine Korrektur von Sondereffekten vornehmen. Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten. Bei nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, zum Beispiel bei größeren Industriekunden, wird das Referenzjahr 2021 verwendet. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Gas eingespart haben, nicht benachteiligt. Gleichzeitig stellt ein einheitliches Referenzjahr eine Gleichbehandlung möglichst vieler Verbraucherinnen und Verbraucher sicher. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten fehlen und müssen durch aufwändige und unter Umständen mit Fehlanreizen verbundene Schätzverfahren ergänzt werden. Andere Berechnungsmethoden, wie z. B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs aber auch gesonderte Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet. 

Ich habe einen zeitvariablen Tarif, z.B. für eine Nachtspeicherheizung. Wie wird der zeitvariable Tarif berücksichtigt?

Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Viertelstunde verbraucht wurde. So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant. Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft: Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.

Ein Unternehmen ist direkt am Stromgroßhandel tätig. Wie wird dann entlastet?

Bei Verbrauchern, die ohne Versorger direkt am Strommarkt einkaufen, errechnet sich der Differenzbetrag monatlich aus den durchschnittlichen Gesamtbeschaffungskosten und (in der Regel) 13 Cent/kWh netto. Dabei ist eine strenge Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt geplant, um zu verhindern, dass Letztverbraucher mit Blick auf das Marktgeschehen unangemessene Beschaffungskosten abrechnen. Die Regel für zeitvariable Tarife gilt entsprechend, auch die Beschaffungskosten werden dabei mit ihrer zeitlichen Gültigkeit gewichtet, nicht mit den verbrauchten Mengen. Sofern also für jede Stunde eines Monats andere Beschaffungskosten gelten, gehen diese Kosten zu 1/24*1/30 in den Monatsdurchschnitt ein, unabhängig vom Stromverbrauch in diesen Stunden. So werden die gerade in diesem Segment enorm wichtigen Anreize zur Verschiebung des Stromverbrauchs in Zeitfenster mit günstigem Strompreis und damit in der Regel auch entspannterer Versorgungslage erhalten.

Wieso bekommen alle Strom zu gedeckelten Preisen? Ist das sozial gerecht?

Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucher schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit der Preisbremse umgesetzt werden. Diese Preisbremse ist ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Versorger ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Die Entlastung orientiert sich dabei an der Betroffenheit: Verbraucher mit höherem Verbrauch und somit mit höheren Energiekosten werden auch stärker entlastet. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Kundengruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erarbeitet.

Ist der Unterschied zwischen 13 Cent/kWh und 40 Cent/kWh nicht unfair?

In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 Cent/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 13 Cent/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil am Endpreis, d. h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem Nettopreis hinzugerechnet werden. Damit ist der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer als es auf den ersten Blick scheint. Darüber hinaus erhalten Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 Cent/kWh brutto gedeckelt werden ein höheres Entlastungskontingent von 80 % des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 Cent/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 % des bisherigen Verbrauches.

Ist der Industriestrompreis mit 13 Cent/kWh nicht viel zu niedrig angesetzt?

Der Industriestrompreis von 13 Cent/kWh netto gilt einheitlich für alle Verbrauchsstellen, die mehr als 30 000 kWh Strom im Jahr verbrauchen. Das betrifft Bäckereien mit einem Verbrauch von 30 001 kWh genauso wie Aluminiumhütten mit einem Verbrauch von 3 000 000 000 kWh, also 3 TWh Strom. Welcher Preis sich für ein Unternehmen tatsächlich ergibt, hängt insbesondere bei Industriekunden von Vergünstigungen ab, die es bei den einzelnen Preisbestandteilen wie Netzentgelten und Umlagen in Anspruch nehmen kann. Im Ergebnis liegt der Bruttopreis bei stromintensiven Unternehmen nur wenig über den 13 Cent/kWh, bei kleinen Unternehmen liegt er dagegen in der Nähe der 26 Cent/kWh, teilweise auch darüber, weil es bei Netzentgelten und Konzessionsabgabe regionale Unterschiede gibt. Diese Bandbreite der Preise für Unternehmen ist kein neues Phänomen, das durch die Strompreisbremse hervorgerufen wird, sondern entspricht der historischen Bandbreite: Die stromintensive Industrie zahlte vor der Krise einen Preis von um die 5 Cent/kWh, kleinere Unternehmen lagen in etwa beim Haushaltsstrompreis abzüglich der Mehrwertsteuer. Der Sinn, für die Unternehmen einen Nettopreis (vor Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten) vorzugeben, besteht genau darin, diese historische Bandbreite beibehalten zu können. Anderenfalls würde man entweder sehr stromintensive Unternehmen zu gering entlasten oder nicht-stromintensive Unternehmen bekämen einen geringeren Strompreis als früher. Die Lösung, einen einheitlichen Netto-Strompreis für alle größeren Verbraucher festzulegen, orientiert sich an den Vorschlägen der Gaskommission, vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und wird den beihilferechtlichen Anforderungen gerecht. Ein selektiver Preis würde einer beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen. Jede Unterteilung in niedrigere und höhere Preise hätte deshalb aufwändige Begründungen, Berechnungen und Prüfungen nach sich gezogen und ggf. trotzdem zu Verzerrungen am Schwellenwert geführt. Der Wert 13 Cent/kWh wird deshalb nicht jedem Einzelfall gerecht. Der Vergleich der 13 Cent/kWh zum früheren, über viele Jahre relativ stabilen Preis von 5 Cent/kWh für stromintensive Unternehmen zeigt, dass sich für einen großen Teil der Stromnachfrage in Deutschland auch mit Strompreisbremse die Preise beinahe verdreifachen. Um trotzdem weiterhin einen großen Anreiz zum Energiesparen beizubehalten, wird die Entlastung nur für 70 % des prognostizierten Verbrauchs gewährt und unabhängig von den tatsächlichen Stromverbräuchen ausgezahlt. Das heißt, für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom wird der neue oder angepasste, hohe Vertragspreis fällig.

Was passiert, wenn ich nicht zahlen kann, wird mir dann direkt der Stromanschluss gesperrt?

Mit der Strompreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaidzähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet. Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen. Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen. 

Was gilt für Versorger? Woher bekommen sie das Geld, um die Entlastungen an die Verbraucher weiterreichen zu können?

Bei der Strompreisbremse erhalten die Stromversorger die gewährten Entlastungen von ihrem Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Der Übertragungsnetzbetreiber finanziert diese Ausgaben aus dem Konto, in das die abgeschöpften Zufallsgewinne der Energiewirtschaft sowie Bundeszuschüsse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds fließen.

Unternehmen erhalten viel staatliches Geld: Wie wird sichergestellt, dass Arbeitsplätze gesichert und geschützt werden?

Mit den Strompreisbremse erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Stromkosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Strom bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach den Energiepreisbremsegesetzen über zwei Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten. Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne dass sie verpflichtend abzuschließen wären. Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der  Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90 % der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis 30. April 2025 zu erhalten.

Dürfen die Unternehmen trotzdem Boni und Dividenden ausschütten?

Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Millionen Euro betrifft dieses Verbot nur Bonivereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Millionen Euro sind alle Bonivereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.

Bedeutet das nicht unheimlich Bürokratie für Unternehmen und die Industrie?

Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten. Die Mitteilungspflichten der Unternehmen staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Stromund Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen. Unternehmen, die eine Entlastung über den für sie geltenden Höchstgrenzen erhalten wollen, können eine Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission anstreben. Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z. B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.

Wie wird möglichem Missbrauch vorgebeugt? Das heißt: Was passiert, wenn Energieversorger ihre Preise absichtlich und missbräuchlich hoch ansetzen, um von der Strompreisbremse und der staatlichen Subvention zu profitieren?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Gerade weil die Beschaffungskosten nach dem russischen Angriffskrieg so stark gestiegen sind und daher Verbrauchern sich mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und, dass andererseits Missbrauch verhindert wird. Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen, die Missbrauch verhindern sollen. Für die Strompreisbremse ist das in § 39 geregelt. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Strompreisbremse verboten. Insbesondere dürfen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten oder im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbare Preis- und Kostenbestandteile gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden. Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangene Verpflichtungen zuerfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung  der vertraglich vereinbarten Preise. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und  Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen. 
 

Und was ist mit der angekündigten Gaspreisbremse?

Der Gesetzentwurf zur Gas- und Wärmepreisbremse wurde ebenfalls am 15.12.2022 vom Bundestag beschlossen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmwk.de .