Grundversorger
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Grundversorger im Netzgebiet der Freiberger Erdgas GmbH:
01.01.2022 bis 31.12.2024: Freiberger Erdgas GmbH
01.01.2025 bis 31.12.2027: Freiberger Erdgas GmbH