Umlagenprivilegierung für Wärmepumpen

§ 22 EnFG

#StromkostenSenken

Ab dem Jahr 2025 können Sie mit einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe und separatem Stromzähler von einer Befreiung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage profitieren. Diese beiden Umlagen werden dann auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde reduziert – das senkt direkt Ihre Stromkosten.

Die Regelung in § 22 EnFG gibt es zwar bereits seit dem 1. Januar 2023. Sie konnte aber zunächst nicht angewendet werden, weil ein beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt bestand. Mit Inkrafttreten der Energierechtsnovelle am 23. Dezember 2025 wurde dieser Genehmigungsvorbehalt für § 22 EnFG gestrichen. Erst seitdem ist die Privilegierung tatsächlich anwendbar.

Obwohl die Novelle erst am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten ist, kann die Privilegierung für das gesamte Kalenderjahr 2025 berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Anwendung für 2023 und 2024 ist nicht möglich.


So beantragen Sie die Umlagenbefreiung

  • Formular ausfüllen: Nutzen Sie das entsprechende Antragsformular und füllen Sie es vollständig aus.

  • Frist beachten: Tun Sie das bis spätestens 28. Februar 2026 für das Jahr 2025. Bei verspäteter Einreichung bis zum 31. März 2026 reduziert sich die Erstattung auf 80 % .

  • Prüfung und Weiterleitung: Nach Prüfung leiten wir Ihren Antrag an den zuständigen Netzbetreiber weiter.


Voraussetzungen für die Befreiung

Um von der Umlagenbefreiung zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Separater Stromzähler: Ihre Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden.

  • Keine Unternehmensschwierigkeiten: Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß § 2 Nr. 20 EnFG.

  • Keine offenen Rückforderungsansprüche: Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission.


Häufige Fragen

Ja. Die Befreiung wird nicht automatisch gewährt. Dafür ist eine Kundenerklärung bzw. ein Formular erforderlich.

Der Antrag muss bis zum 28. Februar des Folgejahres eingereicht werden.

Ja, aktuell erstmals für das Kalenderjahr 2025.

Ja. Ohne separaten Zählpunkt kann die Umlagenbefreiung nicht gewährt werden.

In der Regel nicht. Nur wenn sich etwas ändert (z. B. Anlage, Zähler, Nutzung), müssen Sie uns informieren.

Im Jahr 2026 betragen die relevanten Umlagen zusammen 1,387 Cent pro Kilowattstunde
(KWKG-Umlage: 0,446 ct/kWh, Offshore-Netzumlage: 0,941 ct/kWh). Bei einem Wärmepumpenstromverbrauch von z. B. 5.000 kWh pro Jahr ergibt sich daraus eine Ersparnis von rund 69 Euro jährlich.

 

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (kurz: KWK-Anlagen) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme.
Dadurch wird Energie besonders effizient genutzt: Es wird weniger Brennstoff benötigt und der CO₂-Ausstoß kann reduziert werden.

Damit sich Bau und Betrieb dieser Anlagen lohnen, erhalten Betreiber einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Förderkosten werden über die sogenannte KWKG-Umlage auf den Strompreis verteilt.

Die Offshore-Netzumlage finanziert Kosten rund um den Anschluss von Offshore-Windparks an das Stromnetz.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Bau von Leitungen vom Windpark im Meer bis an Land

  • Betrieb und Wartung dieser Netzanbindungen

  • Entschädigungen, wenn sich der Netzanschluss verzögert oder gestört ist

Diese Kosten werden über die Offshore-Netzumlage auf den Strompreis verteilt.