Stromzähler & Messstellenbetrieb

Was Sie wissen müssen

#Verbraucherinfo

Für eine zuverlässige Stromversorgung arbeiten verschiedene Marktpartner eng zusammen. Als Ihr Energielieferant beliefern wir Sie mit Strom und erstellen Ihre Energierechnung. Eine weitere wichtige Rolle übernimmt der Messstellenbetreiber. Da bei Ihrem Vertrag der Messstellenbetrieb Bestandteil Ihres Stromliefervertrags ist (sogenannter Kombivertrag), gelten seit dem 1.7.2026 die folgenden gesetzlichen Informationspflichten.

Der Messstellenbetrieb umfasst alle Aufgaben rund um Ihren Stromzähler: Einbau, Betrieb, Wartung und – falls erforderlich – der Austausch des Zählers.

Verantwortlich ist der Messstellenbetreiber. In der Regel ist das der örtliche Netzbetreiber (grundzuständiger Messstellenbetreiber) – in Freiberg ist dies die Freiberger Stromversorgung GmbH. Es kann aber auch ein anderer Anbieter sein. Der Messstellenbetreiber stellt uns die Verbrauchsdaten bereit, auf deren Basis wir Ihre Rechnung erstellen.

Der Messstellenbetreiber legt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben fest, welche Messeinrichtung wo eingebaut wird und bestimmt auch über Größe und Anzahl der Messeinrichtungen. Falls erforderlich, entscheidet er auch über den Einbau zusätzlicher Steuerungseinrichtungen (§ 3 Messstellenvertrag Lieferanten-Version).

Ja. Wenn Arbeiten am Stromzähler notwendig sind, darf der Messstellenbetreiber Ihre Räumlichkeiten betreten, ausschließlich soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht ist gesetzlich geregelt (§ 38 Messstellenbetriebsgesetz – MsbG, § 12 MSV-LF).

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in Ihre Messdaten direkt beim Messstellenbetreiber (§ 53, § 61 MsbG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 und Art. 23 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2019/944).

Sofern bei Ihnen ein intelligentes Messsystem (Smart-Meter-Gateway) verbaut ist oder verbaut wird, erhalten Sie von uns zusätzlich ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (§ 54 Messstellenbetriebsgesetz). Es zeigt Ihnen kurz und übersichtlich, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichtet, Ihre Messstelle mit einem intelligenten Messsystem auszustatten und Sie sind verpflichtet, diese Ausstattung anzunehmen (§ 36 Abs. 3 MsbG). Über Termin und Ablauf werden Sie vorab informiert.

Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, defekte oder fehlerhafte Messeinrichtungen unverzüglich instand zu setzen bzw. auszutauschen. Melden Sie uns oder direkt dem Messstellenbetreiber auffällige Zählerstände oder sichtbare Defekte – wir leiten das bei Bedarf gerne weiter.