Erdgas und Wärme

Überblick Gas- und Wärmepreisbremse

Parallel zur Strompreisbremse hat der Bundestag am 15. Dezember vergangenen Jahres auch die Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen. Um die Zeit bis zur Wirkung dieser beiden Energiepreisbremsen zu überbrücken, wurde im Vorfeld mit dem am 19. November 2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt. Durch sie wird privaten Haushalten, Gewerbekunden sowie kleineren und mittleren Unternehmen der Abschlag Gas und Wärme für den Dezember 2022 erlassen. Der Bund übernimmt die Kosten und entlastet damit spürbar die Verbraucher bis zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse. Was diese Preisbremsen beinhalten und was das für Sie bedeutet, haben wir nachfolgend in einem kurzen Überblick zusammengefasst.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Gas-/Wärmepreisbremse setzt weitgehend auf der Struktur des Soforthilfegesetzes auf

  • für Letztverbraucher und Kunden umfasst der Entwurf die Gas-/Wärmepreisbremse gemäß Soforthilfegesetz ab 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 mit pauschaler Entlastungserstreckung im März auf die Monate Januar/Februar 2023; ein Kontingent von 80 % des Erdgasverbrauchs vom Vorjahr wird zu 12 Cent/kWh gedeckelt; für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent/kWh;

  • für Industriekunden umfasst der Entwurf die Gas-/Wärmepreisbremse ab 1. Januar 2023; sie erhalten 70 % des Erdgasverbrauches im Vorjahr zu garantierten 7 Cent/kWh; beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent/kWh gedeckelt, ebenfalls für 70 % des Vorjahresverbrauchs

  • es besteht ein Erstattungsanspruch der Lieferanten gegenüber dem Staat im Voraus je Kalendervierteljahr

  • Erstattung erfolgt im Wege des Verfahrens, wie es im Soforthilfegesetz geregelt ist

  • Individuelle Kundeninformation: Frist verlängert bis 1. März 2023 (statt 15. Februar 2023)    

  • Grundpreiserhöhungen mit Bekanntgabe bis 1. Dezember 2022 ohne weitere gesetzliche Anforderungen wirksam
     

kurzes Erklärvideo


So kommt die Hilfe bei Ihnen an

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Wie stark ein Haushalt von der Gaspreisbremse profitiert, sehen Sie im anschließenden Rechenbeispiel (Quelle/Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 15.12.2022):

  • Vierköpfige Familie, 100 m² Wohnung

  • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr

  • bisheriger Gaspreis bei 8 Cent/kWh

  • neu: 22 Cent/kWh

  • Monatlicher Abschlag früher:                                                        100 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse:                      275 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse:                         175 Euro/Monat

  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:                                    660 Euro

  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:                                    990 Euro

Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m² Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr, das sind 1.250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 Cent/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 Cent/kWh.

Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für
80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 Cent/kWh, für 20 % zahlt sie 22 Cent/kWh.

Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z. B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.

Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.

Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.

Wie stark ein Haushalt von der Wärmepreisbremse profitiert, sehen Sie im anschließenden Rechenbeispiel (Quelle/Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 15.12.2022). Analog der Gaspreisbremse hängt auch hier die genaue Entlastung von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab.

  • Vierköpfige Familie, 100 m² Wohnung

  • Wärmeverbrauch 13.000 kWh im Jahr

  • bisheriger Wärmepreis bei 7 Cent/kWh

  • neu: 12 Cent/kWh

  • Monatlicher Abschlag früher:                                                        75,83 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse:                130 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse:                   108,33 Euro/Monat

  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent:                         312 Euro

  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent:                         468 Euro

Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m² Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13.000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 Cent/kWh auf 12 Cent/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.

Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 Cent/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 Cent/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30 % wären es sogar 468 Euro.

 

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Fragen & Antworten

Ergänzend zu unserem kurzen Überblick haben wir Ihnen die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Erdgas- und Wärmepreisbremse beantwortet. Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen in gewohnter Weise zur Verfügung.

Uns ist bewusst, dass die hohen Energiepreise eine enorme Belastung darstellen. Vertrauen Sie in diesen schwierigen Zeiten auf uns — wir sind weiter für Sie da und tätig!

Warum ist die Gas- und Wärmepreisbremse notwendig?

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft. Nach dem Beschluss des Bundestages kann nun der zweite Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt werden. Mit dem Erdgas-WärmeSoforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.

Wer profitiert von der Entlastung? Und wie hoch ist die Entlastung?

Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht. Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, dass die Eigenschaft als Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunde von Wärme vorliegt. Ein 2 Anspruch auf Entlastung besteht dabei für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden. Bei leitungsgebundenem Erdgas fallen in die erste Gruppe u.a. alle Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder kleinere Unternehmen, zum Beispiel Handwerksbetriebe. Die Verbraucher der ersten Gruppe werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet. Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift für die erste Gruppe ab März 2023. Im März erhalten die Verbraucher den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um rückwirkend auch eine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten. Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe erhält keine Soforthilfe im Dezember 2022, wird aber direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.

Wie werden Haushalte, Vereine und kleine und mittlere Unternehmen konkret entlastet?

Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 Cent/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 Cent/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Wie wird die Industrie entlastet?

Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres GasVerbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 Cent/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 Cent/kWh. Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.

Werden kommunale Einrichtungen auch entlastet?

Einrichtungen der Kommunen sind – wie alle anderen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunden von Wärme auch – von der Erdgas- und WärmePreisbremse umfasst und profitieren daher von den Entlastungen. Sofern die jeweilige 3 Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der nicht mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr beträgt, wird der Bruttoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 80 % der Jahresverbrauchsprognose gedeckelt. Bei Erdgas auf 12 Cent/kWh, bei Wärme auf 9,5 Cent/kWh. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr ist, wird der Nettoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 70 % des historischen Verbrauchs in 2021 gedeckelt. Bei Erdgas auf 7 Cent/kWh, bei Wärme auf 7,5 Cent/kWh.

Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:

  • Vierköpfige Familie, 100 m² Wohnung

  • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr

  • bisheriger Gaspreis bei 8 Cent/kWh

  • neu: 22 Cent/kWh

  • Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat

  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro

  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro

Erläuterung: Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m² Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 Cent/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 Cent/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 Cent/kWh, für 20 % zahlt sie 22 Cent/kWh. Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat. Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent. Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge. Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.

Wie stark profitiert ein Haushalt von der Wärmepreisbremse?

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:

  • Vierköpfige Familie, 100 m² Wohnung

  • Wärmeverbrauch 13.000 kWh im Jahr

  • bisheriger Wärmepreis bei 7 Cent/kWh

  • neu: 12 Cent/kWh

  • Monatlicher Abschlag früher : 75,83 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse; 130 Euro/Monat

  • Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse : 108,33 Euro/Monat

  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent: 312 Euro

  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent: 468 Euro

Erläuterung: Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m² Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13 000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 Cent/kWh auf 12 Cent/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher. Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 Cent/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 Cent/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30 % wären es sogar 468 Euro.

Woher weiß ich, wie viel ich entlastet werde? Wer muss mich informieren?

Verbraucher, die einen Versorgungsvertrag mit einem Gas- oder Wärmelieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Gaslieferanten über ihre Entlastung informiert. Dies betrifft Haushalte in Einfamilienhäusern, die mit Gas oder Wärme versorgt werden, und solche in Mehrfamilienhäusern, die mit einer eigenen Gasetagenheizung beheizt werden. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher Ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Erdgas in kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilt der Versorger weitere Informationen mit, aus denen sich die Einzelheiten der Entlastung ergeben, so etwa den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas oder Wärme und den geltenden Referenzpreis, also den gebremsten Preis. Schließlich enthält die Mitteilung des Versorgers auch die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag.  In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbraucher oder Wärmekunde die beschriebene Mitteilung seines Versorgers. Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit. Die Bundesregierung wird den Versorgern sowie Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.

Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe?

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe. Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.

Lohnt es sich Gas zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für Gas oder Wärme bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.

Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucher müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Verbraucher der ersten Gruppe (siehe oben), die RLM-Kunden sind. Sie müssen gegenüber dem Lieferanten oder Versorger die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit zur ersten Gruppe (z.B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung etc.) nachweisen, soweit sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben. Kleinere und mittlere Verbraucher zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern. Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31. März gegenüber ihrem Lieferanten. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich u. a. bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Millionen Euro sowie bei Lieferantenwechsel aus den §§ 21, 22 EWPBG.

Was gilt für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern.

Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres den Versorger wechsle?

Dies ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent und den dafür maßgeblichen gedeckelten Bruttoarbeitspreis von z.B. 12 Cent/kWh bei Erdgas für private Haushalte und andere Verbraucher mit Standardlastprofil. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Wieso bekommen alle Gas und Wärme zu gedeckelten Preisen? Ist das sozial gerecht?

Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Kunden von Wärme schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnenKommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit den Preisbremsen umgesetzt werden. Diese Preisbremsen sind ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Energieversorgungsunternehmen ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Verbrauchergruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt.

Umfasst „Wärme“ nur Fernwärme?

Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kunden weitergeben.

Was passiert, wenn ich nicht zahlen kann, wird mir dann direkt der Anschluss gesperrt?

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaid-Zähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet. Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen. Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen.

Was passiert, wenn mein Verbrauch im vergangenen Jahr niedriger war als bisher, weil ich beispielsweise mein Restaurant oder Hotel im Lockdown schließen musste?

Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungsunternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d. h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.

Was gilt für Versorger? Woher bekommen sie das Geld, um die Entlastungen an die Verbraucher weiterreichen zu können?

Gas- und Wärmeversorger, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, ihre Kunden zu entlasten, haben in Höhe der Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Lieferant hat dabei einen Anspruch auf Vorauszahlung jeweils für ein Kalendervierteljahr. Das Verfahren zur Beantragung und Auszahlung der Erstattung findet unter Einbeziehung eines Beauftragten, den die Bundesregierung dafür mandatiert, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) statt und lehnt sich eng an das Verfahren der Dezember-Soforthilfe an. Der Beauftragte prüft die Identität des Antragstellers und die Plausibilität der beantragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis einen Prüfbericht. Liegt dieser mit positivem Ergebnis vor, erfolgt die Auszahlung unter Einbindung der Hausbank des Versorgers über die KfW. Ein Versorger, der eine Vorauszahlung erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftragten bis spätestens 30. Mai 2025 eine Endabrechnung vorzulegen. Der Endabrechnung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Falls eine solche Endabrechnung nicht vorgelegt wird, sind sämtliche Vorauszahlungen zurück zu zahlen. Über- bzw. Nachzahlungen werden entsprechend über den Beauftragten und die KfW abgewickelt.

Warum wird bei großen Verbrauchern (über 1,5 Mio. Kilowattstunden Jahresverbrauch) für die Berechnung des Entlastungskontingents auf den Verbrauch im Jahr 2021 abgestellt?

Das Referenzjahr 2021 wurde gewählt um sicherzustellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Gas oder Wärme eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig soll das Abstellen auf das Referenzjahr 2021 eine Gleichbehandlung möglichst vieler Unternehmen gewährleisten. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten dürften beispielsweise bei Neugründungen fehlen und Schätzungen notwendig machen. Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Bezugsjahres für Unternehmen mit vergleichsweise niedrigen Energieverbräuchen im Jahr 2021 würde zu einem sehr hohen administrativen Aufwand führen, den Energielieferanten zusätzlich zu leisten hätten und der die notwendige schnelle Umsetzung der Preisbremse gefährden würde. Darüber hinaus sind bei Fördersummen über 2 Millionen Euro die Vorgaben des Europäischen Beihilferahmens („Temporary Crisis Framework – TCF“) zu beachten, die ebenfalls für die Berechnung der Mehrkosten ausnahmelos auf das Jahr 2021 abstellen.

Sind weitere Hilfen für KMU geplant?

In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) am 8. Dezember 2022 hat der Bund seine Bereitschaft bekräftigt, für eine Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind, über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Die Mittel stehen für Mehrbelastungen bei Strom, leitungsgebundenen Energieträgern (Gas, Wärme) und leitungsungebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl, Pellets) zur Verfügung. Für die Festlegung der Einzelheiten der Härtefallhilfen sind die Länder zuständig. Die Abwicklung der Hilfen (Antragstellung, Auszahlung etc.) wird über die Länder erfolgen. Für die Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder wird der Königsteiner Schlüssel angewandt.

Welche Bürokratielast trifft Unternehmen und die Industrie?

Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten. Die Meldepflichten staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen. Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150 000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.

Unternehmen erhalten viel staatliches Geld: Wie wird sichergestellt, dass Arbeitsplätze gesichert und geschützt werden?

Mit den Preisbremsen erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Erdgas- und Wärmekosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitslätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Erdgas und Wärme bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten. Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne dass sie verpflichtend abzuschließen wären. Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis zum 30. April 2025 zu erhalten.

Dürfen die Unternehmen trotzdem Boni und Dividenden ausschütten?

Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boni-Verbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Boni-Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle BoniVereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.

Und was ist, wenn ich mit Öl, Holz-Pellets oder anderen Brennmitteln heize?

Im Rahmen eines Entschließungsantrages zu den Preisbremsengesetzen haben die Koalitions-Fraktionen die Einrichtung eines zusätzlichen Härtefallfonds beschlossen. Für diesen stellt der Bund den Ländern finanzielle Mittel im Umfang von bis zu 1,8 Milliarden Euro bereit. Eine entsprechende Anpassung des Stabilisierungsfondsgesetzes ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung der Preisbremsen bereits erfolgt. Mit den Mitteln aus dem Fonds können auch die Preissteigerungen im Jahr 2022 bei privaten Verbrauchern abgefedert werden, die andere Heizmittel verwenden, als diejenigen, die vom Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erfasst sind, wie etwa Heizöl und Pellets. Die Berechnung der Entlastung soll sich an die Systematik der Preisbremsen anlehnen. Die Details der Härtefallregelung sind noch zu erarbeiten. Für die Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder wird der Königsteiner Schlüssel angewandt. Die administrative Umsetzung soll durch die Länder erfolgen.

Werden auch Gaskraftwerke subventioniert?

Gaskraftwerke erhalten kein vergünstigtes Kontingent, damit die Stromerzeugung aus Erdgas nicht ansteigt.

Können Letztverbraucher oder Wärmekunden, die über mehrere Entnahmestellen beliefert werden, ihren Entlastungsbetrag auf diese Entnahmestellen verteilen? Warum ist das so?

§ 8 Absatz 1 Satz 2 EWPBG ermöglicht es einem Letztverbraucher, der über mehrere Entnahmestellen beliefert wird, den Entlastungsbetrag durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen zu verteilen. Für Wärmekunden sieht dies § 15 Absatz 1 Satz 2 EWPBG ebenfalls vor. Die Aufteilung der Entlastung auf spezifische Entnahmestellen erhöht für Unternehmen mit mehreren Entnahmestellen (in der Regel Unternehmen mit mehreren Betrieben) die Einsparanreize. Die Möglichkeit, die Entlastung auf mehrere Entnahmestellen zu verteilen, erlaubt es Unternehmen, innerhalb ihrer Betriebsstätten dort Gas und Wärme einzusparen, wo dies am effizientesten ist. Durch diese gewonnene Flexibilität dürfte der Gas- und Wärmeverbrauch insgesamt sinken.

Wie wird möglichem Missbrauch vorgebeugt? Das heißt: Was passiert, wenn Energieversorger ihre Preise absichtlich und missbräuchlich hoch ansetzen, um von der Gaspreisbremse und der staatlichen Subvention zu profitieren?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Daher sind auch Preiserhöhungen gegenüber den Endkunden zulässig, die die tatsächlich gestiegenen Beschaffungspreise weitergeben, eben weil die Beschaffungskosten für Unternehmen an den Strom- und Gasmärkten nach Beginn des russischen Angriffskriegs stark gestiegen sind. Gerade weil die Beschaffungskosten seitdem so stark gestiegen sind und sich daher Verbraucher mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und dass andererseits der Missbrauch ausgeschlossen wird. Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse die Regelungen zur Missbrauchskontrolle. Die Missbrauchskontrolle dient dazu, ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu unterbinden, also solche, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen. Für die Gaspreisebremse ist das in § 27 geregelt. Energieversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gaspreisebremse verboten. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung das betroffene Unternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden. Das Bundeskartellamt wird nach eigenem Ermessen prüfen, wenn es Preisanstiege gibt, die nicht aufgrund höherer Beschaffungskosten oder Netzentgelte zu erklären sind. Dies geschieht unabhängig von möglichen konkreten Widersprüchen der Verbraucher. Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Die Bundesregierung kann und darf hier aus rechtlichen Gründen keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen- diese obliegt gemäß Gesetz den rechtsberatenden Berufen. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.

Wie wird verhindert, das subventioniertes Gas weiterverkauft wird?

Leitungsgebundenes Erdgas kann von großen industriellen Verbrauchern (Kunden mit Registrierender Leistungsmessung RLM oder sogenannten Selbstbeschaffern) weiterverkauft werden. Diese Verbraucher erhalten aber kein subventioniertes Erdgas. Sie beziehen das Gas zum vereinbarten Preis vom Versorger bzw. beschaffen sich das Gas selbst im Großhandel. Auch für diese Kunden gilt, dass sie lediglich eine Pauschalerstattung für die Preisdifferenz auf das Kontingent von 70 % des Vorjahresverbrauchs erhalten. Sie machen durch einen Weiterverkauf nur dann einen Gewinn, wenn der Verkaufspreis über dem eigenen Einkaufspreis liegt. Erdgas kann also nur zu den Einkaufskosten weiterverkauft werden und ist durch die Kosten des eigenen Verbrauchs begrenzt. Ferner ist die Auszahlung negativer Guthaben ausgeschlossen. Demnach darf die Entlastung durch die Erdgaspreisbremse die entstehenden Erdgasverbrauchskosten nicht übersteigen. Das heißt, es wird bei einem sehr geringen Nettoverbrauch verhindert, dass diese die volle Erstattung der Preisdifferenz auf das Kontingent bekommen. Auch im Falle eines Selbstbeschaffers wird der Nettoverbrauch nachvollziehbar sein, zum einen durch die Betrachtung des jeweiligen Bilanzkreises und zum anderen durch das notwendige Testat eines Wirtschaftsprüfers. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Für Unternehmen, die Entlastungen im Umfang von über zwei Millionen Euro erhalten, ist eine Pflicht zur Erhaltung von 90 % ihrer Arbeitsplätze (gemessen an Vollzeitäquivalenten) in Deutschland bis April 2025 vorgesehen. Schließt das Unternehmen freiwillige Tarif- oder Betriebsvereinbarungen dazu ab, gilt diese 90 %-Marke nicht starr.

Und was ist mit der angekündigten Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse wird in einem eigenen Gesetz geregelt. Dieses ist ebenfalls und parallel zur Gaspreisbremse am 15.12.2022 im Bundestag verabschiedet worden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmwk.de.