EnergieGeflüster

Strom: Umlagen und Abgaben 2023

14. November 2022  Sylvia  Fiedler Sylvia Fiedler

Auch im kommenden Jahr gibt es wieder Änderungen bei staatlich veranlassten Steuern, Abgaben und Umlagen im Strom. Diese machen im kommenden Jahr knapp 27 Prozent des Strompreises aus. Gern wollen wir Dir den Hintergrund jeder Umlage oder Abgabe sowie die dafür anfallenden Nettokosten (alle Angaben ohne Umsatzsteuer) in 2023 näher erklären.

§19 StromNEV-Umlage

Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucherinnen und
-verbraucher umgelegt. Die Umlage nach §19 der Stromnetzentgeltverordnung sinkt im kommenden Jahr leicht von 0,437 Cent/kWh auf 0,417 Cent/kWh.

Abschaltbare-Lasten-Umlage

Anbieter von abschaltbaren Lasten können vertraglich zu Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemsicherheit verpflichtet werden, zum Beispiel zur kurzfristigen und kurzzeitigen Abschaltung von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit hoher Leistung, und dafür eine Vergütung erhalten. Die entstehenden Kosten werden über eine Umlage finanziert, die von allen Stromverbraucherinnen und -verbrauchern zu tragen ist. Die Umlage für abschaltbare Lasten (AbLaV) wird 2023 nicht mehr erhoben und beträgt 0,000 Cent/kWh.

Offshore-Netzumlage

Mit der Offshore-Netzumlage (bis zum 31. Dezember 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet) werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windanlagen an das Stromnetz sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.

Bereits am 14. Oktober war die Höhe der Offshore-Netzumlage bekanntgegeben worden. Sie steigt 2023 von aktuell 0,419 auf 0,591 Cent/kWh – ein Plus von rund 41 Prozent. Insgesamt werden über diese Umlage im kommenden Jahr Kosten von mehr als 2,3 Milliarden Euro gewälzt.

KWKG-Umlage

Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreibende von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt. Im Jahr 2023 beträgt die KWKG-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 0,357 Cent/kWh.

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 1. Janaur 2023 abgeschafft. Bis ins 22. Jahr hat es die EEG-Umlage geschafft – nun ist sie Geschichte. Stattdessen übernimmt die Finanzierung der Energie- und Klimafonds, ein Sondervermögen des Bundes. Ursprünglich war sie im Vergleich zum Jahr 2021 um 42,72 Prozent gesunken — statt 6,5 Cent/kWh im Jahr 2021 nur noch 3,723 Cent/kWh bis Ende Juni 2022.

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt. Sie bleibt auch 2023 konstant bei 2,050 Cent/kWh.

Konzessionsabgabe

Gemeinden und Städte erhalten von den Netzbetreibern die Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe gilt somit als Gegenleistung für die Nutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen. Diese Abgabe geben die Energieversorger über den Strompreis an die Endverbraucher weiter. Sie beträgt auch 2023 in der Grundversorgung 1,590 Cent/kWh.

Netzentgelt

Netzbetreiber koordinieren Transport und Verteilung des Stroms von den Kraftwerken zu den Verbrauchern. Netzentgelte sind Gebühren, die erhoben werden, wenn der Energieanbieter Strom durch die Versorgungsnetze des Netzbetreibers leitet. Das Netzentgelt ist also der Preis für die Nutzung, die jeder Netznutzer, der Strom durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss (ähnlich wie eine Briefmarke als Porto für einen entfernungsunabhängigen Versand berechtigt).

Das Netzentgelt kann sich nicht im freien Wettbewerb bilden, weil Stromnetze natürliche Monopole sind. Daher wird das Netzentgelt reguliert. Das Netzentgelt setzt sich aus einem Grund- und einem Arbeitspreis zusammen. 2023 beträgt der Grundpreis der Netznutzung im Rahmen der Grundversorgung 29,85 Euro/Jahr und der Arbeitspreis 7,580 Cent/kWh.

Messstellenbetrieb

Der Messstellenbetreiber ist ein Unternehmen, das Messstellen für Strom installiert und diese betreibt. Den Punkt zwischen Netz und Kundenanlage bezeichnet man als Messstelle. Der Messstellenbetreiber ist also zuständig für Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung von Stromzählern sowie für die eigentliche Messung. Dafür fallen 2023 weiterhin 10,36 Euro/Jahr an. Das Entgelt für Messstellen-
betrieb für moderne Messeinrichtungen beträgt 16,81 Euro pro Jahr.

 

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