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Das neue Gebäudeenergiegesetz – Das solltest Du wissen!

11. März 2021  Silke  Liebscher Silke Liebscher

Aus drei mach eins: Seit dem 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft und löst damit die drei bisherigen Regelwerke Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab.

Ziel war es, diese drei unterschiedlichen Gesetze und Verordnungen im Energieeinsparrecht in ein modernes, aufeinander abgestimmtes Regelwerk zu überführen. Das neue Gebäudeenergiegesetz regelt nun alle Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, den Einsatz erneuerbarer Energien in Alt- und Neubau sowie die Randbedingungen von Energieausweisen. Das heißt, im GEG ist alles festgelegt, was bei einer Altbausanierung oder einem Neubau berücksichtigt werden muss, um einen Mindeststandard an Energieeffizienz zu entsprechen. Vom Gesetz sind prinzipiell alle Eigentümer von Neubauten und Bestandsbauten betroffen.

Das neue Gebäudeenergiegesetz sieht unter anderem in folgenden Punkten Neuerungen vor:

Die Nutzung erneuerbarer Energien ist verpflichtend

So war es bereits im EEWärmeG schon geregelt. Das GEG verpflichtet allerdings den Bauherrn nun dazu, sich für die Nutzung mindestens einer Form erneuerbarer Energie zu entscheiden. Dazu zählen unter anderem:
- erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen wie Photovoltaik- und Solaranlagen
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung, in der Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird
- die Nutzung von Fernwärme (nicht zwingend)
Den Wärme- und Kältebedarf müssen Hausbesitzer zu mindestens 15 Prozent aus erneuerbaren Energien decken.

Pflicht zur kostenlosen Energieberatung

Käufern von Ein- oder Zweifamilienhäusern muss nun vom Verkäufer oder Immobilienmakler ein Beratungsgespräch mit einem Energieberater angeboten werden, wenn es ein Angebot für eine kostenlose Beratung gibt. Ein Beratungsgespräch mit einem Energieberater ist ebenfalls verpflichtend, wenn umfassende Sanierungen geplant sind.

Energieausweis muss auch CO2-Emmissionen ausweisen 

Im Energieausweis sind jetzt zusätzlich die CO2-Emissionen eines Gebäudes anzugeben, die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergeben. Damit enthält ein Energieausweis zusätzliche Informationen über die Klimawirkung. 

Ineffiziente Heizungen sind nicht mehr zulässig

Das GEG konkretisiert das Verbot von neuen Ölheizungen und Kohleheizungen ab 2026. Wer in einem bestehenden Gebäude seinen alten Öl- (oder Kohle-)Heizkessel gegen einen neuen austauschen will, darf das ab 2026 nur dann tun, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Ausnahmen sind möglich, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Hybridlösungen sollen sowohl im Neu- als auch Altbau noch nach 2026 möglich sein.

Neues Verfahren für die Berechnung des energetischen Standards bei Neubauten

Bei Neubauten kann die Berechnung der energetischen Standards nun auch durch das neue Modellgebäudeverfahren erfolgen. Planer oder Energieberater können dabei die Einhaltung der GEG-Anforderungen anhand dieses Standards mit von Mindestanforderungen der Maßnahmen nachweisen, was die teilweise komplizierten Berechnungen stark vereinfacht.

WICHTIG! Die genannten Regelungen gelten NICHT für Bauvorhaben, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden.

Wenn Du bauen oder Bestandsbauten kaufen möchtest, solltest Du Dich vorher über die geltenden Standards informieren. Bei weiteren Fragen kannst Du Dich jederzeit bei unserem Energieberater Tino Enzmann über die geltenden Gesetze informieren.

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