FAQs zur Krisenvorsorge Gas

Aktuell besteht kein Grund zur Sorge! Wir möchten nur optimal auf einen möglichen Ernstfall vorbereitet sein und beantworten Ihnen gern die wichtigsten Fragen.

Die Freiberger Erdgas GmbH hat sich das Ziel gesetzt, ihre Kunden stets zuverlässig mit Gas zu versorgen und betreibt dieses seit vielen Jahren erfolgreich und effizient. Damit das Gas zuverlässig zu Ihnen kommt, planen und betreiben wir dafür das benötigte Leitungsnetz — 24 Stunden und 365 Tage im Jahr. Und das soll auch so bleiben!

Was, wenn es zu einer Gasmangellage kommt?

Nicht nur vor dem Hintergrund des Kriegs in der Ukraine ist es wichtig für den Fall einer Gasmangellage vorbereitet zu sein. Hauptsächlich über das Fernleitungsnetz der Ontras Gastransport GmbH wird Erdgas in unser Verteilnetz transportiert, an das alle Letztverbraucher angeschlossen sind. Wir möchte alle nicht geschützten Kunden im Sinn § 53 a EnWG rechtzeitig über die Verfahrensweise im Falle einer möglichen Einschränkung der Gasversorgung informieren.

Welche Eskalationsstufen zur Behebung einer Krise sind vorgeschrieben?

Die Freiberger Erdgas GmbH als Netzbetreiber ist im Krisenfall verpflichtet, die Gasbezüge in ihrem Netz so weit wie möglich zu reduzieren.  

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind im § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Demnach sind die Gasnetzbetreiber im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems berechtigt, aber auch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefährdung oder Störung zu beheben.

Die genaue Vorgehens- und Handlungsweise im Falle einer Gaskrise sind im Handlungsleitfaden des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) konkretisiert. Der Leitfaden beschreibt in erster Linie prozessuale Abläufe, damit verbundene Informationspflichten und Kommunikationswege. So sollen Maßnahmen nach § 16 und § 16a EnWG optimal umgesetzt werden.

1) Maßnahmen nach §16 Abs. 1 EnWG

  • Unterbrechung vertraglich unterbrechbarer Bestellungen

  • Netzumschaltungen

2) Maßnahmen nach §16 Abs. 2 EnWG

  • Kürzung von nicht geschützten Letztverbrauchern

  • Kürzung von systemrelevanten Gaskraftwerken

Kürzung von geschützten Letztverbrauchern
 

Welche Anlagen sind von der Maßnahme der Krisenvorsorge Gas betroffen?

Alle Anlagen, bei denen eine registrierende Leistungsmessung, bzw. registrierende Lastgangmessung erfolgt, sind von der Krisenvorsorge betroffen. Nicht betroffen sind somit alle Haushaltskunden sowie Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 10.000 kWh/Jahr.

Von möglichen Abschaltungen sind darüber hinaus im ersten Schritt der Abschaltung alle geschützten Kunden (gem. § 53a EnWG) nicht betroffen.

Warum erfolgt eine Datenabfrage zur Krisenvorsorge Gas?

Die Daten benötigen wir, um im Falle einer Krise schnellstmöglich die betroffenen Kunden informieren zu können. Nur mit Hilfe der Datenabfrage ist es uns möglich, geschützte Kunden mit einer registrierenden Lastgangmessung sicher zu ermitteln.

Wie erfolgt die Datenabfrage?

Die Freiberger Erdgas GmbH schreibt die betroffen Kunden an. Vorsorglich können betroffene Kunden auch das Formular ausfüllen und an krisenvorsorge@stadtwerke-freiberg.de senden.

Wie werden die betroffenen Kunden im Falle einer Gasmangellage informiert?

Für die Kontaktaufnahme im Falle eine Krise werden die in der Datenabfrage hinterlegten Kontaktdaten der Kunden verwendet.

Was mache ich, wenn sich meine Kontaktdaten geändert haben?

Es ist von großer Wichtigkeit, dass die Kundendaten stets aktuell sind und Änderungen der Freiberger Erdgas GmbH mitgeteilt werden. Sollten sich Ihre Kontaktdaten ändern, bitten wir Sie, uns diese per Mail mitzuteilen: krisenvorsorge@stadtwerke-freiberg.de.

Was sind „geschützte“ Kunden?

Gemäß § 53a EnWG sind geschützte Kunden:

     

  1. Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile Anwendung finden, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der hierfür benötigt wird,

  2.  

  3. grundlegende soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,

  4.  

  5. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne von Nummer 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.

  6.  

Welche Kunden gehören zu den grundlegenden sozialen Diensten?

„Grundlegende soziale Dienste“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 bezeichnet  Dienste in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung. Eine genaue Definition finden Sie beim BDEW.

Welche Grundlagen zur Krisenvorsorge Gas gelten?

Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene:

Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene:

 

Ich bin nicht geschützter Kunde. Was soll ich tun?

Je früher wir die nicht geschützten Kunden im Fall eines Versorgungsengpasses informieren können, desto besser wird es diesen Kunden möglich sein, ihren Betrieb kontrolliert auf eine etwaig notwendige Reduktion des Erdgasbezugs einzustellen. Darüber hinaus ist es uns ein wichtiges Anliegen, neben beispielweise negativen Umweltfolgen insbesondere auch mögliche wirtschaftliche Schäden nach Möglichkeit zu minimieren beziehungsweise zu vermeiden.

Bitte füllen Sie das notwendige Formular aus und senden Sie dieses an krisenvorsorge@stadtwerke-freiberg.de.

Wen kontaktiere ich bei weiteren Fragen zur Krisenvorsorge Gas?

Bei wichtigen Fragen steht Ihnen Frau Blum telefonisch unter 03731 30 94 230 oder per E-Mail unter krisenvorsorge@stadtwerke-freiberg.de zur Verfügung.